§ 33e GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1933–1. Januar 1986]
1§ 33e.
(1) Rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil sind entweder in die Bilanz zu dem Nennwert mit dem gleichen Betrage auf der Seite der Aktiven und der Passiven je gesondert einzusetzen oder in einem Vermerk zu der Bilanz auszuweisen.
(2) Giroverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Garantieverträgen sind, auch soweit ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen, in voller Höhe in der Bilanz zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.

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