§ 46 GenG. Form und Frist der Einberufung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[27. Juli 2022]
1§ 46. 2Form und Frist der Einberufung.
3(1) [1] Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. 4[2] Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:
- 1. die Tagesordnung,
- 2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,
- 3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und
- 4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation.
6(2) [1] Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. [2] Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 48, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 4. 27. Juli 2022: Artt. 6 Nr. 4, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
- 5. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 13, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 6. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 48, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.