§ 48 GenG. Zuständigkeit der Generalversammlung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986] | [1. Januar 1934] |
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§ 48 | § 48 |
(1) [1] Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluß fest. [2] Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. [3] Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden. | (1) Die Generalversammlung beschließt über den Jahresabschluß und den auf die Genossen fallenden Betrag des Gewinns oder des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats. |
(2) [1] Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. [2] Wird der Jahresabschluß bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. | (2) [1] Der Jahresabschluß |
(3) [1] Der Jahresabschluß, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. [2] Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen. | sowie der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtstats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraume der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. [2] Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrats zu verlangen. |
[1. Januar 1934–1. Januar 1986]
1§ 48.
2(1) Die Generalversammlung beschließt über den Jahresabschluß und den auf die Genossen fallenden Betrag des Gewinns oder des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats.
3(2) [1] Der Jahresabschluß sowie der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtstats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraume der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. [2] Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrats zu verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.
- 3. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 3, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.