§ 48 GenG. Zuständigkeit der Generalversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934][1. Januar 1933]
§ 48 § 48
(1) Die Generalversammlung beschließt über den Jahresabschluß und den auf die Genossen fallenden Betrag des Gewinns oder des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats. (1) Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der Bilanz zu beschließen und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Genossen fallenden Betrag festzusetzen.
(2) [1] Der Jahresabschluß sowie der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtstats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraume der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. [2] Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrats zu verlangen. (2) [1] Der Jahresabschluß sowie der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtstats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraume der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. [2] Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrats zu verlangen.
[1. Januar 1933–1. Januar 1934]
1§ 48.
(1) Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der Bilanz zu beschließen und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Genossen fallenden Betrag festzusetzen.
2(2) [1] Der Jahresabschluß sowie der Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtstats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraume der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. [2] Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrats zu verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 3, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.

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