§ 53 GenG. Pflichtprüfung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986][1. Januar 1974]
§ 53 § 53
(1) [1] Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. [2] Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt, muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden. (1) [1] Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. [2] Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln und Schecks, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Garantieverträgen den Betrag von eine Million Deutsche Mark erreicht oder übersteigt, muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
(2) [1] Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. [2] § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) [1] Der Reichsminister der Justiz kann bestimmen, daß der Jahresabschluß zu prüfen ist, bevor er der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt wird. [2] Er kann die Vorschriften erlassen, die zur Durchführung dieser Prüfung und im Zusammenhang mit ihr erforderlich sind.
[1. Januar 1974–1. Januar 1986]
1§ 53.
(1) 2[1] Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. 3[2] Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln und Schecks, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Garantieverträgen den Betrag von eine Million Deutsche Mark erreicht oder übersteigt, muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
(2) [1] Der Reichsminister der Justiz kann bestimmen, daß der Jahresabschluß zu prüfen ist, bevor er der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt wird. [2] Er kann die Vorschriften erlassen, die zur Durchführung dieser Prüfung und im Zusammenhang mit ihr erforderlich sind.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
2. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
3. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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