§ 53 GenG. Pflichtprüfung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[10. Dezember 2004][1. Januar 1999]
§ 53 § 53
(1) [1] Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. [2] Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme zwei Millionen Euro übersteigt, muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden. (1) [1] Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. [2] Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme zwei Millionen Euro übersteigt, muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
(2) [1] Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. [2] § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 324a des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) [1] Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. [2] § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 1999–10. Dezember 2004]
1§ 53.
(1) 2[1] Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. 3[2] Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme zwei Millionen Euro übersteigt, muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
4(2) [1] Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. 5[2] § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 9, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
3. 1. Januar 1999: Artt. 3 § 6 Nr. 1, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998.
4. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 11 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
5. 1. Mai 1998: Artt. 4 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.

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