§ 59 GenG. Befassung der Generalversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 59.
(1) Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (§§ 53 bis 55) nicht angehören, wird der Revisor durch das Gericht (§ 10) bestellt.
(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen.
(3) [1] Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde über die Person des Revisors gehört ist. [2] Erklärt die Behörde sich mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

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