§ 60 GenG. Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017]
1§ 60. 2Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes.
3(1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, daß die Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird oder daß die Generalversammlung bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet war, so ist er berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten zu berufen und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll.
(2) In der von dem Verband einberufenen Generalversammlung führt eine vom Verband bestimmte Person den Vorsitz.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 22, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 60 GenG

§ 59 GenG. Befassung der Generalversammlung

§ 60 GenG. Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes

§ 60a GenG