§ 63 GenG. Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[29. Mai 2009][18. August 2006]
§ 63. Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts § 63. Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
[1] Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. [3] Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. [1] Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. [2] (weggefallen)
[18. August 2006–29. Mai 2009]
1§ 63. 2Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts. [1] Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. 3[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 37, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 62, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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