§ 63 GenG. Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 63.
(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) [1] Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. [2] Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. [3] Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden.
(3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

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