§ 63g GenG. Durchführung der Qualitätskontrolle

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2005][15. Dezember 2001]
§ 63g § 63g
(1) [1] Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. [2] Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. [3] § 57a Abs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden. (1) [1] Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. [2] Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. [3] § 57a Abs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden. [2] Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt. (2) [1] Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden. [2] Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.
(3) [1] Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Entscheidung vorzulegen. [2] Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden ist. (3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden ist.
[15. Dezember 2001–1. Januar 2005]
1§ 63g.
(1) [1] Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. [2] Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. [3] § 57a Abs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden. [2] Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.
(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden ist.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2001: Artt. 4 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.

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