§ 63g GenG. Durchführung der Qualitätskontrolle

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934–1. Januar 1995]
1§ 63g.
(1) [1] Eine Liquidation des aufgelösten Verbandes findet nicht statt. [2] Die Vorschriften des § 45 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) [1] Die Mitglieder des Vorstandes beider Verbände sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Gläubiger des aufgelösten und des übernehmenden Verbandes durch die Verschmelzung erleiden. [2] Vorstandsmitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage beider Verbände und bei dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 2 S. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.

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