§ 64a GenG. Entziehung des Prüfungsrechts

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[29. Mai 2009][18. August 2006]
§ 64a. Entziehung des Prüfungsrechts § 64a. Entziehung des Prüfungsrechts
[1] Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. [2] Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. [3] Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen. [1] Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt. [2] Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. [3] Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.
[18. August 2006–29. Mai 2009]
1§ 64a. Entziehung des Prüfungsrechts. [1] Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt. [2] Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. [3] Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 70, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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