§ 64a GenG. Entziehung des Prüfungsrechts

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974–18. August 2006]
1§ 64a. [1] Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen werden, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet, wenn er Auflagen der nach § 64 zuständigen Behörde nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. [2] Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde ausgesprochen. [3] § 63 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. [4] Von der Entziehung ist den im § 63d bezeichneten Gerichten Mitteilung zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 43, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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