§ 78a GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934][21. Juli 1922]
§ 78a § 78a
(1) Über die Auflösung eines als eingetragene Genossenschaft bestehenden Vorschuß- und Kreditvereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung beschlossen werden. (1) Über die Auflösung eines als eingetragene Genossenschaft bestehenden Vorschuß- und Kreditvereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Vor der Beschlußfassung ist der Revisionsverband, dem die Genossenschaft angeschlossen ist[…], darüber zu hören, ob die Auflösung mit dem Interesse des Mittelstandes vereinbar ist. (2) Vor der Beschlußfassung ist der Revisionsverband, dem die Genossenschaft angeschlossen ist, oder, falls sie gegenwärtig einem Revisionsverbande nicht angehört, innerhalb der letzten drei Jahre angeschlossen war, darüber zu hören, ob die Auflösung mit dem Interesse des Mittelstandes vereinbar ist.
(3) (weggefallen) (3) [1] In Ermangelung eines nach Abs. 2 zuständigen Revisionsverbandes ist der überwiegend Vorschuß- und Kreditvereine umfassende Revisionsverband zu hören, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. [2] Kommen hiernach für die Anhörung mehrere Revisionsverbände in Betracht, so steht die Auswahl dem Vorstand, sofern der Aufsichtsrat die Generalversammlung berufen hat, dem Aufsichtsrate, falls die Berufung von gerichtlich hierzu ermächtigten Genossen ausgeht, diesen zu.
(4) [1] Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in jeder über die Auflösung beratenden Generalversammlung zu verlesen. [2] Dem Revisionsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu vertreten. (4) [1] Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in jeder über die Auflösung beratenden Generalversammlung zu verlesen. [2] Dem Revisionsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu vertreten.
[21. Juli 1922–15. Dezember 1934]
1§ 78a.
(1) Über die Auflösung eines als eingetragene Genossenschaft bestehenden Vorschuß- und Kreditvereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Vor der Beschlußfassung ist der Revisionsverband, dem die Genossenschaft angeschlossen ist, oder, falls sie gegenwärtig einem Revisionsverbande nicht angehört, innerhalb der letzten drei Jahre angeschlossen war, darüber zu hören, ob die Auflösung mit dem Interesse des Mittelstandes vereinbar ist.
(3) [1] In Ermangelung eines nach Abs. 2 zuständigen Revisionsverbandes ist der überwiegend Vorschuß- und Kreditvereine umfassende Revisionsverband zu hören, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. [2] Kommen hiernach für die Anhörung mehrere Revisionsverbände in Betracht, so steht die Auswahl dem Vorstand, sofern der Aufsichtsrat die Generalversammlung berufen hat, dem Aufsichtsrate, falls die Berufung von gerichtlich hierzu ermächtigten Genossen ausgeht, diesen zu.
(4) [1] Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in jeder über die Auflösung beratenden Generalversammlung zu verlesen. [2] Dem Revisionsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu vertreten.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 1922: Artt. I Nr. 3, II Abs. 1 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922.