§ 79 GenG. Auflösung durch Zeitablauf

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 79. Auflösung durch Zeitablauf.
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 83, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 79 GenG

§ 78b GenG

§ 79 GenG. Auflösung durch Zeitablauf

§ 79a GenG. Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft