§ 89 GenG. Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986][15. Dezember 1934]
§ 89 § 89
[1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, § 33 Abs. 1 Satz 1, § [34], §§ [44] bis [47], 48 Abs. 3, § [51], §§ 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. [2] Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. [3] Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. [1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, § [33] Absatz 1, § [34], §§ [44] bis [47], § [48] Absatz 2, § [51], §§ 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. [2] Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. [3] Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
[15. Dezember 1934–1. Januar 1986]
1§ 89. 2[1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, § [33] Absatz 1, § [34], §§ [44] bis [47], § [48] Absatz 2, § [51], §§ 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. [2] Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. [3] Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. IX, 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 15. Dezember 1934: Artt. II Nr. 3, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.