§ 89 GenG. Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934][1. Januar 1900]
§ 89 § 89
[1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, § [33] Absatz 1, § [34], §§ [44] bis [47], § [48] Absatz 2, § [51], §§ 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. [2] Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. [3] Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. [1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, § [33] Absatz 1, § [34], §§ [44] bis [47], § [48] Absatz 2, § [51] sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. [2] Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. [3] Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
[1. Januar 1900–15. Dezember 1934]
1§ 89. [1] Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, § [33] Absatz 1, § [34], §§ [44] bis [47], § [48] Absatz 2, § [51] sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsraths. [2] Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. [3] Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. IX, 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.