§ 9 GenG. Vorstand; Aufsichtsrat
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[12. August 2021]
1§ 9. 2Vorstand; Aufsichtsrat.
3(1) [1] Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Aufsichtsrath haben. [2] Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. [3] In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 4[1] Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. 5[2] Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
6(3) [1] Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 7[2] Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 8[3] Legt der Vorstand für eine der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. 9[4] Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 10[5] Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 11[6] Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 12[7] Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
13(4) [1] Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 14[2] Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 15[3] Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. 16[4] Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 17[5] Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 18[6] Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 19[7] Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889, Artt. 3 Abs. 1 Nr. 1, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 6. 1. Mai 2015: Artt. 17 Nr. 2, 24 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 24. April 2015.
- 7. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. a, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 8. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. a, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 9. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. a, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 10. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. a, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 11. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. a, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 12. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. a, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 13. 1. Mai 2015: Artt. 17 Nr. 2, 24 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 24. April 2015.
- 14. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. b, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 15. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. b, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 16. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. b, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 17. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. b, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 18. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. b, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
- 19. 12. August 2021: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. b, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.