§ 9 GenG. Vorstand; Aufsichtsrat
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–18. August 2006]
1§ 9.
(1) Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Aufsichtsrath haben.
(2) [1] Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen Genossen sein. [2] Gehören der Genossenschaft einzelne eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus solchen, so können Mitglieder der letzteren in den Vorstand und den Aufsichtsrath berufen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.