§ 92 GenG. Unverteilbares Reinvermögen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][25. Dezember 1993]
§ 92. Unverteilbares Reinvermögen § 92
[1] Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unvertheilbares Reinvermögen fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. [2] Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. [1] Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unvertheilbares Reinvermögen (§ [91] Abs[.] 3) fällt, sofern dasselbe nicht durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. [2] Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
[25. Dezember 1993–18. August 2006]
1§ 92. 2[1] Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unvertheilbares Reinvermögen (§ [91] Abs[.] 3) fällt, sofern dasselbe nicht durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. [2] Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 19. August 1994.

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