§ 92 GenG. Unverteilbares Reinvermögen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1900]
§ 92 § 92
[1] Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unvertheilbares Reinvermögen (§ [91] Abs[.] 3) fällt, sofern dasselbe nicht durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. [2] Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. [1] Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unvertheilbares Reinvermögen (§ [91] Absatz 3) fällt, sofern dasselbe nicht durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. [2] Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
[1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
1§ 92. [1] Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unvertheilbares Reinvermögen (§ [91] Absatz 3) fällt, sofern dasselbe nicht durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. [2] Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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