§ 93a GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943–1. Januar 1995]
1§ 93a.
(1) Genossenschaften gleicher Haftart können unter Ausschluß der Liquidation in der Weise vereinigt (verschmolzen) werden, daß das Vermögen der einen Genossenschaft (übertragende Genossenschaft) als Ganzes auf eine andere Genossenschaft (übernehmende Genossenschaft) übertragen wird.
(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn die übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossen aber noch nicht begonnen hat.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.