§ 93a GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[31. Dezember 1929][29. Mai 1923]
§ 93a § 93a
(1) [1] Die Verschmelzung einer Genossenschaft (aufgelöste Genossenschaft) mit einer anderen Genossenschaft, die die gleiche Haftform hat (übernehmende Genossenschaft), ist nur auf Grund von Beschlüssen der Generalversammlungen beider Genossenschaften zulässig. [2] Die Beschlüsse bedürfen unbeschadet weiterer Erschwerungen durch das Statut einer Mehrheit von drei Vierteilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen; die Vorschriften der §§ 78a, 78b finden keine Anwendung. (1) [1] Die Verschmelzung einer Genossenschaft (aufgelöste Genossenschaft) mit einer anderen Genossenschaft, die die gleiche Haftform hat (übernehmende Genossenschaft), ist nur auf Grund von Beschlüssen der Generalversammlungen beider Genossenschaften zulässig. [2] Die Beschlüsse bedürfen unbeschadet weiterer Erschwerungen durch das Statut einer Mehrheit von drei Vierteilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen; die Vorschriften der §§ 78a, 78b finden keine Anwendung.
(2) Für den Verschmelzungsvertrag ist die schriftliche Form erforderlich; die Vorschriften der §§ 310, 311 und 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf ihn keine Anwendung.
(3) [1] Die Verschmelzung ist durch die Vorstände der beiden Genossenschaften gemeinschaftlich ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der beiden Genossenschaften anzumelden; der Anmeldung ist der zwischen den Genossenschaften abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. [2] Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist. (2) [1] Die Verschmelzung ist durch die Vorstände der beiden Genossenschaften gemeinschaftlich ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der beiden Genossenschaften anzumelden; der Anmeldung ist der zwischen den Genossenschaften abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. [2] Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist.
(4) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der aufgelösten Genossenschast gilt die Auflösung und der Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft als erfolgt; die Firma der aufgelösten Genossenschaft erlischt. (3) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der aufgelösten Genossenschast gilt die Auflösung und der Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft als erfolgt; die Firma der aufgelösten Genossenschaft erlischt.
[29. Mai 1923–31. Dezember 1929]
1§ 93a.
(1) [1] Die Verschmelzung einer Genossenschaft (aufgelöste Genossenschaft) mit einer anderen Genossenschaft, die die gleiche Haftform hat (übernehmende Genossenschaft), ist nur auf Grund von Beschlüssen der Generalversammlungen beider Genossenschaften zulässig. 2[2] Die Beschlüsse bedürfen unbeschadet weiterer Erschwerungen durch das Statut einer Mehrheit von drei Vierteilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen; die Vorschriften der §§ 78a, 78b finden keine Anwendung.
(2) [1] Die Verschmelzung ist durch die Vorstände der beiden Genossenschaften gemeinschaftlich ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der beiden Genossenschaften anzumelden; der Anmeldung ist der zwischen den Genossenschaften abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. [2] Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist.
(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der aufgelösten Genossenschast gilt die Auflösung und der Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft als erfolgt; die Firma der aufgelösten Genossenschaft erlischt.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 1922: Artt. I Nr. 4, II Abs. 1 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922.
2. 29. Mai 1923: Artt. I Nr. 7, II S. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1923, Verordnung vom 23. Mai 1923.