§ 93b GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943–1. Januar 1995]
1§ 93b.
(1) [1] Die Verschmelzung muß von der Generalversammlung jeder Genossenschaft beschlossen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
(2) [1] Vor der Beschlußfassung der Generalversammlung ist der Prüfungsverband darüber zu hören, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Genossen und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. [2] Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in jeder Generalversammlung zu verlesen, in der über die Verschmelzung verhandelt wird. [3] Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.

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