§ 93d GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. April 1943–1. Januar 1995]
1§ 93d.
(1) Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Sitzes seiner Genossenschaft anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, das Gutachten des Prüfungsverbandes, die Verschmelzungsbeschlüsse in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.
(3) [1] Der Anmeldung zum Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft ist ferner eine Bilanz der übertragenden Genossenschaft beizufügen, die für einen höchstens sechs Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlußbilanz). [2] Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz sinngemäß; sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.

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