§ 93i GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993–1. Januar 1995]
1§ 93i.
(1) Die übernehmende Genossenschaft hat die Genossen der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner jedem Genossen der übertragenden Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen:
- 1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der übernehmenden Genossenschaft;
- 2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der übernehmenden Genossenschaft und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach § 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;
- 3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach § 93h Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist;
- 4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschußpflicht den Betrag der Haftsumme der übernehmenden Genossenschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 16, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.