§ 93i GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][15. April 1943]
§ 93i § 93i
(1) Die übernehmende Genossenschaft hat die Genossen der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in die (1) Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossen der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in die Liste der Genossen der übernehmenden Genossenschaft anzumelden.
Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. (2) [1] Das Gericht hat den Vorstand und die Genossen unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. [2]
Die Genossen können auf die Benachrichtigung nicht verzichten.
(2) Die übernehmende Genossenschaft hat ferner jedem Genossen der übertragenden Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen: (3) [1] Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat jedem Genossen der übertragenden Genossenschaft unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten seit der Benachrichtigung durch das Gericht, schriftlich mitzuteilen:
1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der übernehmenden Genossenschaft; 1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der übernehmenden Genossenschaft;
2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der übernehmenden Genossenschaft und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach § 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist; 2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der übernehmenden Genossenschaft und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach § 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;
3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach § 93h Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist; 3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach § 93h Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist;
4. bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschußpflicht den Betrag der Haftsumme der übernehmenden Genossenschaft. 4. bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht den Betrag der Haftsumme der übernehmenden Genossenschaft. [2] Die Genossen können auf die Mitteilung nicht verzichten.
[15. April 1943–25. Dezember 1993]
1§ 93i.
(1) Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossen der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in die Liste der Genossen der übernehmenden Genossenschaft anzumelden.
(2) [1] Das Gericht hat den Vorstand und die Genossen unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. [2] Die Genossen können auf die Benachrichtigung nicht verzichten.
(3) [1] Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat jedem Genossen der übertragenden Genossenschaft unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten seit der Benachrichtigung durch das Gericht, schriftlich mitzuteilen:
  • 1. den Betrag des Geschäftsguthabens bei der übernehmenden Genossenschaft;
  • 2. den Betrag des Geschäftsanteils bei der übernehmenden Genossenschaft und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genosse nach § 93h Abs. 2 an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;
  • 3. den Betrag der von dem Genossen nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach § 93h Abs. 3 an den Genossen auszuzahlen ist;
  • 4. bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht den Betrag der Haftsumme der übernehmenden Genossenschaft.
[2] Die Genossen können auf die Mitteilung nicht verzichten.
Anmerkungen:
1. 15. April 1943: Artt. I S. 2, III Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 1943.

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