§ 100a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. April 1929–3. Juli 1934]
    1§ 100a.  [1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Abs. 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Gewerbetreibenden durch besondere Mitteilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Es entscheidet die Mehrheit der Abstimmenden. [3] Die Form der besonderen Mitteilung unterliegt dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1929: Artt. I § 7, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.