§ 100a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929][1. Oktober 1900]
§ 100a § 100a
[1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Abs. 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Gewerbetreibenden durch besondere Mitteilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Es entscheidet die Mehrheit der Abstimmenden. [3] Die Form der besonderen Mitteilung unterliegt dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde. [1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Abs[.] 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben.
[1. Oktober 1900–1. April 1929]
1§ 100a. 2[1] Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§ 100 Abs[.] 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Äußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. [2] Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.

Umfeld von § 100a GewO

§ 100 GewO

§ 100a GewO

§ 100b GewO