§ 100f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–3. Juli 1934]
1§ 100f.
2(1) [1] Als Mitglieder gehören der Innung alle in der Handwerksrolle (§ 104o) eingetragenen Personen an, die das Gewerbe betreiben, für welches die Innung errichtet ist. [2] Ist die im § 100 Abs. 1 bezeichnete Anordnung nur für solche Gewerbetreibenden getroffen worden, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, so sind diejenigen Personen ausgenommen, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.
(2) 3[1] Inwieweit Handwerker, welche in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind und der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, der Innung anzugehören haben, wird mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch das Statut bestimmt. [2] Vor der Genehmigung ist den bezeichneten Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen Innung als Mitglieder an, welche für das hauptsächlich von ihnen betriebene Gewerbe errichtet ist.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung der Innung das Gewerbe betreiben, mit diesem Zeitpunkte, für diejenigen, welche den Betrieb des Gewerbes später beginnen, mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
2. 1. April 1929: Artt. I § 9 Buchst. a, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.
3. 1. April 1929: Artt. I § 9 Buchst. b, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

Umfeld von § 100f GewO

§ 100e GewO

§ 100f GewO

§ 100g GewO