§ 100f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Juli 1887–1. April 1898]
1§ 100f.
(1) Für den Bezirk einer Innung kann auf Antrag derselben durch die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche, obwohl sie ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreiben, derselben nicht angehören, und deren Gesellen zu den Kosten:
  • 1. der von der Innung für das Herbergswesen und den Nachweis für Gesellenarbeit getroffenen, beziehungsweise unternommenen Einrichtungen (§ 97 Ziffer 2),
  • 2. derjenigen Einrichtungen, welche von der Innung zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge getroffen sind, beziehungsweise unternommen werden (§§ 97 Ziffer 3, 97a Ziffer 1 und 2),
  • 3. des von der Innung errichteten, beziehungsweise zu errichtenden Schiedsgerichts (§ 97a Ziffer 6)
in derselben Weise und nach demselben Maaßstabe beizutragen verpflichtet sind, wie die Innungsmitglieder und deren Gesellen.
(2) Die Bestimmungen sind widerruflich.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1887: Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 1887, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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