§ 100g GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1898]
§ 100g § 100g
(1) Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind: (1) Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind:
1. die im § 87 Abs[.] 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten; 1. die im § 87 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten;
2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben;
3. in dem Falle des § 100f Abs[.] 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten. 3. in dem Falle des § 100f Absatz 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.
(2) Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut. (2) Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut.
(3) [1] Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. [2] Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte verlangt werden. (3) [1] Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. [2] Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte verlangt werden.
[1. April 1898–1. Oktober 1900]
1§ 100g.
(1) Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind:
  • 1. die im § 87 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten;
  • 2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben;
  • 3. in dem Falle des § 100f Absatz 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.
(2) Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut.
(3) [1] Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. [2] Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte verlangt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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