§ 100g GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Oktober 1900] | [1. April 1898] | 
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| § 100g | § 100g | 
| (1) Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind: | (1) Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind: | 
| 1. die im § 87 Abs[.] 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten; | 1. die im § 87 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten; | 
| 2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; | 2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; | 
| 3. in dem Falle des § 100f Abs[.] 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten. | 3. in dem Falle des § 100f Absatz 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten. | 
| (2) Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut. | (2) Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut. | 
| (3) [1] Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. [2] Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte verlangt werden. | (3) [1] Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. [2] Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte verlangt werden. | 
    [1. April 1898–1. Oktober 1900]
    1§ 100g. 
        
            (1) Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, sind:
            
        - 1. die im § 87 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten;
- 2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben;
- 3. in dem Falle des § 100f Absatz 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.
(2) Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut.
        
            (3) [1] Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. [2] Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte verlangt werden.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.