§ 100g GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Juli 1887–1. April 1898]
1§ 100g.
(1) Die Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 100f) darf nur erlassen werden, wenn die Einrichtung, für welche dieselbe beantragt ist, zur Erfüllung ihres Zwecks geeignet erscheint.
(2) Vor Erlaß der Bestimmung sind Vertreter der betheiligten außerhalb der Innung stehenden Arbeitgeber, die Aufsichtsbehörde der Innung und, wenn diese einem Innungsverbande angehört, auch dessen Vorstand zu hören.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1887: Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 1887, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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