§ 100l GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1914–3. Juli 1934]
1§ 100l. [1] Sind mit einer Innung, die infolge der Errichtung einer Zwangsinnung geschlossen wird, andere Unterstützungskrankenkassen als Innungskrankenkassen verbunden gewesen, so sind die §§ 98, 98a anzuwenden. [2] Sofern nicht statutarische Bestimmungen oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der Vertretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlichkeiten übernehmen. [3] In letzterem Falle bleiben die vorhandenen Mitglieder dieser Kasse berechtigt, ihr anzugehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht angehören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1914: Artt. 103, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1911, Art. 4 der Verordnung vom 5. Juli 1912.

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