§ 100l GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Juli 1887–1. April 1898]
1§ 100l.
(1) Über die Einnahmen und Ausgaben der Innung für solche Einrichtungen, für welche die im § 100f bezeichnete Bestimmung getroffen ist, muß nach näherer Anweisung der höheren Verwaltungsbehörde getrennte Rechnung geführt werden.
(2) [1] Das ausschließlich für diese Einrichtungen bestimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. [2] Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden.
(3) [1] Die über diese Einrichtungen gelegte Jahresrechnung ist vor ihrer Abnahme der Aufsichtsbehörde vorzulegen. [2] Erinnerungen derselben sind von der Innung vorbehaltlich der Beschwerde gemäß § 104 Absatz 7 zu erledigen.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1887: Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 1887, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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