§ 104b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 104b.
(1) Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung
  • a) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
  • b) für Innungsverbände, deren Bezirk sich in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Landes erstreckt, durch die Landeszentralbehörde;
  • c) für Innungsverbände, deren Bezirk sich aus mehrere Länder erstreckt, durch die Reichsregierung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen:
  • 1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten;
  • 2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
(3) Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbände beigetretenen Innungen oder Innungsverbände nicht hinreichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen, oder wenn ein auf das gleiche Gebiet sich erstreckender Innungsverband für dasselbe Handwerk besteht, der den Bedürfnissen dieses Handwerkes genügt.
(4) Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
(5) Änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. VI § 2, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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