§ 104b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. August 1881–1. April 1898]
1§ 104b.
(1) Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen enthalten muß:
  • a) über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes,
  • b) über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben,
  • c) über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes,
  • d) über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse,
  • e) über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes,
  • f) über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts, g) über die Voraussetzungen und die Form einer Auflösung des Verbandes.
(2) Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
Anmerkungen:
1. 5. August 1881: Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1881, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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