§ 105a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979] | [1. Januar 1978] |
---|---|
§ 105a. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen | § 105a. [Arbeiten an Sonn- und Feiertagen] |
(1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. | (1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. |
(2) [(weggefallen)] | (2) [(weggefallen)] |
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 105a. [Arbeiten an Sonn- und Feiertagen].
(1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
(2) [(weggefallen)]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.