§ 105a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 105a. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen § 105a. [Arbeiten an Sonn- und Feiertagen]
(1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. (1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
(2) [(weggefallen)] (2) [(weggefallen)]
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 105a. [Arbeiten an Sonn- und Feiertagen].
(1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
(2) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.