§ 105a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Juli 1892]
§ 105a. [Arbeiten an Sonn- und Feiertagen] § 105a
(1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen können die Gewerbetreibenden die Arbeit[nehmer] nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und [Feier]tagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. (1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
(2) [(weggefallen)] (2) Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.
[1. Juli 1892–1. Januar 1978]
1§ 105a.
(1) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
(2) Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1892: Artt. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.