§ 106 GewO. Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003]
1§ 106. Weisungsrecht des Arbeitgebers. [1] Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. [2] Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. [3] Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 19, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.

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