§ 109 GewO. Zeugnis
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2025]
1§ 109. Zeugnis.
(1) [1] Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. [2] Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. [3] Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) [1] Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. [2] Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 19, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 2. 1. Januar 2025: Artt. 36 Nr. 3, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.