§ 110 GewO. Wettbewerbsverbot
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003]
1§ 110. Wettbewerbsverbot. [1] Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). [2] Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 19, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.