§ 110 GewO. Wettbewerbsverbot

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1892][1. Januar 1879]
§ 110 § 110
(1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. (1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. (2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
[1. Januar 1879–1. April 1892]
1§ 110.
(1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.

Umfeld von § 110 GewO

§ 109 GewO. Zeugnis

§ 110 GewO. Wettbewerbsverbot

§ 111 GewO. Pflichtfortbildungen