§ 111 GewO. Pflichtfortbildungen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 2022]
1§ 111. Pflichtfortbildungen.
(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.
(2) [1] Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. [2] Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.
Anmerkungen:
1. 1. August 2022: Artt. 6 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.

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