§ 113 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 113. Zeugnis § 113. [Zeugnis]
(1) Beim Abgange können die Arbeit[nehmer] ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. (1) Beim Abgange können die Arbeit[nehmer] ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
(2) Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeit[nehmer] auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. (2) Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeit[nehmer] auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.
(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeit[nehmer] in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. (3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeit[nehmer] in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
(4) [1] Ist der Arbeit[nehmer] minderjährig, so kann das Zeugniß von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. [2] Dieser kann verlangen, daß das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. [3] Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des i[n] § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeit[nehmer] erfolgen. (4) [1] Ist der Arbeit[nehmer] minderjährig, so kann das Zeugniß von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. [2] Dieser kann verlangen, daß das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. [3] Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des i[n] § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeit[nehmer] erfolgen.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 113. 2[Zeugnis].
3(1) Beim Abgange können die Arbeit[nehmer] ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
4(2) Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeit[nehmer] auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.
5(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeit[nehmer] in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
6(4) 7[1] Ist der Arbeit[nehmer] minderjährig, so kann das Zeugniß von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. [2] Dieser kann verlangen, daß das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. 8[3] Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des i[n] § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeit[nehmer] erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
6. 1. Januar 1900: Artt. 36 Nr. V, 1 analog des Gesetzes vom 18. August 1896.
7. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
8. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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