§ 113 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1879–1. April 1892]
1§ 113.
(1) Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
(2) Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.

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