§ 114b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1995–1. Januar 2003]
1§ 114b. 2Behandlung der Lohnbücher.
(1) 3[1] Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeit[nehmer] sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. [2] Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. 4[3] Das Bundesministerium [für Arbeit und Sozialordnung] kann [durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates] bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. 5[4] Den beteiligten Arbeit[nehmern] ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.
6(2) Sofern nicht das Bundesministerium [für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes] bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5[… und] 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.
(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119b abzudrucken.
Anmerkungen:
1. 1. April 1912: Artt. 1 Nr. II, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
6. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.

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