§ 114b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. April 1912]
§ 114b. [Behandlung der Lohnbücher] § 114b
(1) [1] Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeit[nehmer] sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. [2] Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. [3] Der [Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] kann [durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates] bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. [4] Den beteiligten Arbeit[nehmern] ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern. (1) [1] Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. [2] Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. [3] Der Bundesrat kann bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. [4] Den beteiligten Arbeitern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.
(2) Sofern nicht der [Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes] bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5[… und] 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen. (2) Sofern nicht der Bundesrat anders bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5, 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.
(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119b abzudrucken. (3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119b abzudrucken.
[1. April 1912–1. Januar 1978]
1§ 114b.
(1) [1] Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. [2] Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. [3] Der Bundesrat kann bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. [4] Den beteiligten Arbeitern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.
(2) Sofern nicht der Bundesrat anders bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5, 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.
(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119b abzudrucken.
Anmerkungen:
1. 1. April 1912: Artt. 1 Nr. II, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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