§ 114c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1990][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 114c. Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher § 114c. Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher
[1] Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. [1] Soweit der [Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] Bestimmungen auf Grund des § 114a Abs. 1[… und] 2 nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeit[nehmer] die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen auf Grund des § 114b Abs. 2 erlassen.
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Juli 1990]
1§ 114c. 2Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher. 3[1] Soweit der [Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] Bestimmungen auf Grund des § 114a Abs. 1[… und] 2 nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeit[nehmer] die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen auf Grund des § 114b Abs. 2 erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1912: Artt. 1 Nr. II, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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